Rechtsanwalt Markus Otto

Strafverteidigung und Beratung zu strafrechtlichen Fragestellungen

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Strafverteidigung

Beratung, Vertretung und Unterstützung in allen Verfahrensstadien

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Verteidigung im Ermittlungsverfahren

Effektive Verteidigung beginnt so früh wie möglich. Spätestens wenn die Ermittlungsbehörden mit Ihnen in Kontakt treten, sollte ein Strafverteidiger zu Rate gezogen werden.

Sie haben eine Vorladung der Polizei oder Staatsanwaltschaft erhalten? - Lassen Sie sich strafrechtlich beraten, bevor Sie entscheiden, ob Sie Auskunft geben möchten oder nicht. Als Beschuldigter haben Sie immer das Recht zu Schweigen. Von diesem Recht sollten Sie Gebrauch machen und sich mit einem Verteidiger beraten. Auch als Zeuge haben Sie in vielen Fällen das Recht zu Schweigen. Lassen Sie sich anwaltlich beraten, ob Sie Auskunft geben müssen oder nicht.

Sie sind von einer Hausdurchsuchung betroffen oder wurden verhaftet? - Bestehen Sie auf Ihr Recht umgehend einen Verteidiger zu kontaktieren.

Nutzen Sie die Chance im Ermittlungsverfahren eine Anklage abzuwenden, bevor sie erhoben wird. Damit wird eine öffentliche Gerichtsverhandlung gegen Sie vermieden.

Sie oder Ihr Angehöriger wurden verhaftet und sollen in Untersuchungshaft genommen werden? - Dann empfielt es sich sofort einen Verteidiger zu beauftragen. Denn spätestens am Tag nach der Verhaftung muss ein Gericht darüber entscheiden, ob Haftbefahl erlassen wird oder nicht. Es handelt sich dabei oft um eine kritische Phase des Ermittlungsverfahrens und ohne korrekte rechtliche Beratung können Fehler gemacht werden, die später meist schwer zu korrigeiren sind.

Untersuchungshaft bedeutet für den Beschuldigten und seine Angehörigen eine außergewöhnliche Belastung. Spezialisierte Beratung und Betreuung in dieser schwierigen Phase wird dazu beitragen das Strafverfahfren gut zu überstehen und ein besseres Ergebnis zu erreichen.

Das Verfahren vor Gericht ist das Herzstück des Strafverfahrens. Strafrechtliche Gerichtsverfahren sind von einer Vielzahl prozessrechtlicher Besonderheiten geprägt. Daneben spielen Strategie und Taktik eine entscheidende Rolle für das Ergebnis - also Freispruch oder Verurteilung. Deshalb lohnt es sich auf die Vertretung durch einen spezialisierten Rechtsanwalt zu vertrauen.

Immer häufiger beantragen Staatsanwaltschaften Strafbefehle - also Urteile ohne Hauptverhandlung - gegen Betroffene von Strafverfahren. In diesen Fällen gilt es schnell zu handeln. Denn ohne Einspruch gilt der Strafbefehl zwei Wochen nach Zustellung als rechtskräftige Verurteilung.

Sie haben einen Strafbefehl erhalten? - Lassen Sie sich umgehend strafrechtlich beraten.

Sie wurden strafrechtlich verurteilt und sind mit dem gegen Sie ausgesprochenen Urteil unzufrieden? Dann haben Sie nur eine Woche Zeit, um sich mit der Berufung oder der Revision gegen das gesprochene Urteil zu wehren. Wenn Sie ein bereits gesprochenes Urteil angreifen wollen, sollten Sie auf die rechtliche Beratung und Vertretung durch einen auf das Strafrecht spezialisierten Rechtsanwalt setzen. Insbesondere im Revisionsverfahren gelten ganz eigene Verfahrensregeln. Aber auch im Berufungsverfahren wird spezialisierte strafrechtliche Vertretung Ihre Erfolgsaussichten deutlich erhöhen.









Rechtsgebiete


Beratung und Vertretung unter anderem bei dem Vorwurf folgender Straftaten:

Allgemeines Strafrecht

- Straftaten gegen das Leben
- Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit
- Gemeingefährliche Straftaten
- Straftaten gegen die persönliche Freiheit
- Raub und Erpressung
- Diebstahl und Unterschlagung
- Begünstigung und Hehlerei
- Beleidigung, Üble Nachrede und Verleumdung
- Verletzung des persönlichen Lebens- und Geheimbereichs
- Sachbeschädigung
- Falsche uneidliche Aussage und Meineid
- Falsche Verdächtigung
- Straftaten gegen die Öffentliche Ordnung
- Wiederstand gegen die Staatsgewalt
- Straftaten im Amt

Cannabisrecht: Straftaten und Ordnungswidrigkeiten

Straftaten:
- Verbotener Umgang mit Cannabis
(§ 34 Abs. 1 Nrn. 1 - 16 KCanG)
- Fahrlässiger verbotener Umgang mit Cannabis
(§ 34 Abs. 5 KCanG)
- Besondes schwerer Fall des verbotenen Umgangs mit Cannabis (§ 34 Abs. 2 KCanG)
- Verbrechen gemäß § 34 Abs. 4 KCanG

Ordnungswidrigkeiten:
- Verbotener Umgang mit Cannabis
(§ 36 Abs. 1 Nrn. 1 - 37 KCanG)

Betäubungsmittelstrafrecht

- Unerlaubter Umgang mit BtM (§ 29 BtMG)
- Unerlaubter Besitz von BtM (§ 29 BtMG)
- Handeltreiben mit BtM in nicht geringer Menge (§ 29a BtMG)
- Besitz von BtM in nicht geringer Menge (§ 29a BtMG)
- Illegale Einfuhr von BtM in nicht geringer Menge (§ 30 BtMG)
- Bandenmäßiges Handeltreiben mit BtM (§ 30a BtMG)
- Bewaffnetes Handeltreiben mit BtM (§ 30a BtMG)

Wirtschaftsstrafrecht

- Betrug (§ 263 StGB)
- Computerbetrug (§ 263a StGB)
- Versicherungsbetrug - und missbrauch (§§ 263, 265 StGB)
- Kapitalanlagebetrug (§ 264a StGB)
- Kreditbetrug (§ 265b StGB)
- Sportwettbetrug (§ 265c StGB)
- Untreue (§ 266 StGB)
- Kreditkartenmissbrauch (§ 266b StGB)
- Vorenthalten von Arbeitsentgelt (§ 266a StGB)
- Insolvenzstrafrecht (§§ 283 ff. StGB)
- Insolvenzverschleppung (§ 15a InsO)
- Bestechung und Bestechlichkeit (§§ 299, 331 ff. StGB)
- Straftaten gegen den Wettbewerb (§ 298 StGB)
- Bilanzstraftaten (§§ 331 ff. HGB)
- Insiderhandel und Marktmanipulation (§ 119 WpHG)

Medizinstrafrecht

- Fahrlässige Tötung (§ 222 StGB)
- Körperverletzung durch Heileingriff (§§ 223 ff. StGB)
- Verstoß gegen das ArzneimittelG
- Verstoß gegen das AntiDopingG
- Verstoß gegen das TransplantationsG
- Abrechnungsbetrug (§ 263 StGB)
- Bestechung und Bestechlichkeit (§§ 299a, 299b StGB)

Umweltstrafrecht

- Gewässerverunreinigung (§ 324 StGB)
- Bodenverunreinigung (§ 324a StGB)
- Luftverunreinigung (§ 325 StGB)
- Verursachen von Lärm oder Erschütterungen (§ 325a StGB)
- Verursachen von nichtionisierenden Strahlen (§ 325a StGB)
- Unerlaubter Umgang mit Abfällen (§ 326 StGB)
- Unerlaubtes Betreiben von Anlagen (§ 327 StGB)
- Unerlaubter Umgang mit gefährlichen Stoffen (§ 328 StGB)
- Gefährdung schutzbedürftiger Gebiete (§ 329 StGB)

Jugendstrafrecht

Im Jugendstrafrecht gibt es die selben Straftaten wie auch im Strafrecht für Erwachsene. Es gilt aber der Erzeihungegedanke. Jugendliche sollen unterstützt werden sich zu bessern, nicht bestraft werden. Rechtlich weist das Jugendstarfrecht viele Besonderheiten auf und auch Jugendlichen kann unter Umständen eine Gefängnisstrafe (Jugenstrafe) drohen. Strafverfahren sind meist für Jugendliche und Eltern Neuland. Lassen Sie sich beraten. Mit der richtigen Unterstützung kann ein Jugendstarfverfahren gut bewältigt werden.









Zur Person


Rechtsanwalt Otto studierte Rechtswissenschaften mit dem Schwerpunkt Strafjustiz, Strafverteidigung und Prävention an der Ludwig-Maximilians-Universität München. Im Anschluss absolvierte er den juristischen Vorbereitungsdienst am Oberlandesgericht München. Beide juristischen Staatsexamina schloss Herr Otto mit Prädikat ab. Zur Ausbildung absolvierte er Stationen bei der Staatsanwaltschaft München II und einer renommierten, auf das Strafrecht spezialisierten Kanzlei in München. In dieser Kanzlei begann Rechtsanwalt Otto anschließend seine anwaltliche Tätigkeit als angestellter Rechtsanwalt für den Bereich Strafrecht und absolvierte bereits nach kruzer Zeit erfolgreich die theoretische Prüfung zum Fachanwalt für Strafrecht. Herr Otto arbeitete dann als benannter Referent im zweiten NSU-Untersuchungsausschuss des Bayerischen Landtags. Ein Schwerpunkt war dabei die Beratung des Vorsitzenden zu straf- und strafprozessrechtlichen Fragen. Seither führt Rechtsanwalt Otto seine anwaltliche Tätigkeit mit dem Schwerpunkt Strafverteidigung in eigener Kanzlei fort. Rechtsanwalt Otto vertritt Mandanten im Strafrecht in der Metropolregion München, Bayern und bundesweit.






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Telefon:
+49 (0) 8105 / 73 00 894

E-Mail:
kontakt@strafrecht-otto.de

Telefonsprechzeiten:
Montag bis Freitag: 7 bis 19 Uhr

Termine:
nach Vereinbarung

Beratungssprachen:
Deutsch und Englisch


Kanzleisitz:
Siriusstraße 22a
82205 Gilching


Für Besprechungen stehen auch Räumlichkeiten
im Zentrum Münchens, am Stachus,
Karlsplatz 3 zur Verfügung.


In geeigneten Fällen sind Online-Besprechungen möglich.

Impressum


Rechtsanwalt Markus Otto
Siriusstraße 22a
82205 Gilching
Bayern
Deutschland

Kontakt:
Telefon: +49 (0) 8105 / 73 00 894
Telefax: +49 (0) 8105 / 73 00 471
E-Mail: otto[at]strafrecht-otto.de

Berufsbezeichnung:
Rechtsanwalt
Verliehen durch: Bundesrepublik Deutschland

Aufsichtsbehörde:
Zuständige Rechtsanwaltskammer: Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtbezirk Bezirk München,
Tal 33, 80331 München, Telefon: 089 /532 944 - 0, E-Mail:info@rak-m.de, Website: www.rak-m.de

Berufshaftpflichtversicherung:
ERGO Versicherung AG, ERGO-Platz 1, 40477 Düsseldorf

Berufsrechtlichen Regelungen:
Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA)
Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (RVG)
Fachanwaltsordnung (FAO)
Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG)
Berufsregeln der Rechtsanwälte der Europäischen Union (CCBE-Berufsregeln)
Berufsrechtliche Ergänzungen zum Geldwäschebekämpfungsgesetz (GwG)

Diese Vorschriften sind abrufbar unter:
www.brak.de/anwaltschaft/berufsrecht

Es besteht weder die Verpflichtung noch die Bereitschaft an
außergerichtlichen Streitbeilegungen teilzunehmen.





















Datenschutz


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